Aktuelles / News

Freitag, 18. August 2023

Michelle Zimmermann,
Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Prüfung zur Podologin EFZ

Der Podologie EFZ-Verein freut sich mit Michelle Zimmermann über die hervorragend bestandene Prüfung als Klassenbeste mit der Bestnote 5,6 in der Theorie.

Gratulation auch an unser Vereinsmitglied, die Berufsbildnerin Marion Lüthy, die Michelle erfolgreich ausgebildet hat.

Mittwoch, 16. August 2023

Stellungnahme des Podologie EFZ Vereins zum Bericht Fusspflege: Lange Wartezeiten.

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Samstag, 2. September 2023

Der Podologie EFZ Verein gratuliert unserer Vizepräsidentin Petra Risi zur Hochzeit und wünscht dem frisch vermählten Paar das Allerbeste für die gemeinsame Zukunft!

Montag, 6. Februar 2023

Zeitungsbericht und Leserbrief zum aktuellen Sachstand der podologischen Versorgung in Pflegeheimen des Kt. Schwyz

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Samstag, 30. September 2023

2. Get-Together Treff – Bitte diesen Tag in eurer Agenda reservieren!

Am 30. September 2023 werden wir unseren zweiten Get-Together Treff in Meilen, ZH abhalten. Der Veranstaltungsort ist sowohl mit den ÖV wie auch mit dem Auto problemlos zu erreichen.

Es erwarten euch zwischen 09:00 und 17:00 abwechslungsreiche, interessante Themen neben der Gelegenheit, euch mit Gleichgesinnten des Vereins austauschen zu können.

Wir freuen uns über eine rege Teilnahme. Details folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Mittwoch, 18. Januar 2023

Informationsanlass für BerufsbildnerInnen

Am 18. Januar fand Online ein Informationsanlass für Berufsbildnerinnen statt, welcher regen Zulauf durch unsere Ausbildnerinnen hatte. Der Bericht zu den Berufsbildnerinnen findet ihr hier

Sonntag, 24. April 2022

Das Merkblatt für überweisende Ärzte/Ärztinnen sowie Pflege- und Betreuungsinstitutionen zu den Kompetenzen von EFZ Podolog:innen mit vorgängig medizinischen Ausbildungen findet ihr hier

 

Freitag, 4. März 2022

NEU

Ab sofort gibt es die Möglichkeit, Stelleninserate auf unserer Homepage aufzuschalten. Alle Details dazu findet ihr unter «Jobs».

 

Freitag, 20. August 2021

Gegen-Stellungnahme des Podologie Verein EFZ zur Stellungnahme des Schweizerischen Podologenverbands SPV

 

In der diesjährigen Mai-Ausgabe der Verbandszeitschrift des Schweizerischen Podologenverbands SPV hat der Zentralvorstand SPV eine Stellungnahme veröffentlicht „zu den Aktivitäten des Podologie EFZ Vereins Schweiz“. Der Zentralvorstand bezieht sich dabei namentlich auf ein intern erstelltes Memorandum zum Thema Gleichwertigkeit der altrechtlich ausgebildeten Podologen und Podologinnen SPV [Memorandum] sowie der Podologen und Podologinnen EFZ.

In der Stellungnahme des Zentralvorstands finden sich diverse unrichtige Aussagen. Es ist uns ein Anliegen, immerhin die wesentlichsten falschen Aussagen nachfolgend richtigzustellen. Wir orientieren uns dabei an den im Zeitschriftenartikel gewählten Titeln.

 

Hintergrund
Der Verband SPV vertritt seit Jahren die Auffassung, dass zwischen dem altrechtlichen Abschluss SPV und dem neurechtlichen Abschluss EFZ zu unterscheiden sei. Bei den Kantonen, die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständig sind, setzt sich der Verband für eine stetige Einschränkung unseres Tätigkeitsbereichs ein. Namentlich sollen Podologen und Podologinnen EFZ eigenständig keine Risikopatienten behandeln dürfen. Gleichzeitig wird behauptet, dass der Abschluss EFZ nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit befähige. Da wir beim Verband direkt kein Gehör gefunden haben, sahen wir uns gezwungen eine Anwaltskanzlei damit zu beauftragen, diese Situation einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Namentlich wollten wir wissen, ob für die unterschiedliche Behandlung der altrechtlichen und neurechtlichen Ausbildung bei der Berufsausübung bundesrechtliche Grundlagen vorhanden sind. Das Ergebnis lautet klar: nein.

 

„Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungsprofile“
In seiner Stellungnahme hält der Zentralvorstand fest, es könne aus dem Fakt, dass die beiden Abschlüsse SPV und EFZ auf der Sekundarstufe II angesiedelt seien, nicht geschlossen werden, dass in den beiden Ausbildungen auch identische Bildungsinhalte vermittelt würden.

Dies wurde auch nie behauptet. Klar ist aber, dass die altrechtliche und neurechtliche Ausbildung auf derselben Bildungsstufe liegen. Dies im Gegensatz zum Titel „dipl. Podologe/Podologin HF“, der auf der höheren Tertiär B Stufe angesiedelt ist. Folglich verfügen SPV-Absolventen eben gerade nicht über eine gleichwertige Ausbildung, wie die HF-Podologen und Podologinnen.

Der Verband SPV vertritt die Haltung, dass der altrechtliche Abschluss SPV – genau wie der HF-Titel – zur eigenständigen Behandlung von Risikopatienten befähige. In anderen Worten erachtet er die beiden Abschlüsse in dieser Hinsicht als gleichwertig, im Unterschied zum Abschluss EFZ.

Dafür gibt es allerdings keine rechtliche Grundlage. Entsprechend vage behauptet der Zentralvorstand, dass die Podologen und Podologinnen SPV in Bezug auf die Behandlung von Risikopatienten „zusätzliche bzw. andere Kompetenzen“ erworben hätten als die heutigen Podologen und Podologinnen EFZ. Belege für diese Behauptung gibt es nicht. So ist in der eidgenössischen Bildungsverordnung unter dem Titel „Gleichwertigkeit bisheriger Ausweise“ ausdrücklich festgehalten, dass der neurechtliche EFZ dem altrechtliche SPV bei der Zulassung zu einer zusätzlichen Ausbildung gleichgestellt ist. Auch im Rahmenlehrplan für den Bildungsgang dipl. Podologe/in HF werden die beiden Zeugnisse als gleichwertig erachtet. Ebenso werden SPV und EFZ Absolventen gleichermassen zu Weiterbildungsveranstaltungen, wie z.B. Diabetesseminaren, zugelassen. Bezeichnenderweise ohne, dass EFZ-Absolventen dafür noch Kurse belegen oder Stunden absolvieren müssten, um die angeblich zusätzlich erworbenen Kompetenzen von SPV-Absolventen auszugleichen oder nachzuholen.

 

„Risikogruppen-Definition SPV“
Der Zentralvorstand bringt vor, dass Podologen und Podologinnen EFZ gemäss Bildungsverordnung nicht eigenständig Risikogruppen behandeln dürften. Dies ist schlicht falsch.

Die Bildungsverordnung regelt lediglich die Ausbildung. Sie ist nicht an tätige Podologen und Podologinnen EFZ gerichtet, weshalb die Verordnung ihnen gegenüber auch keine direkten Rechte und Pflichten entfaltet. Entsprechend kann sich aus der Ausbildungsverordnung keine Einschränkung des Tätigkeitsbereichs von ausgebildeten Podologen ergeben. Die Regulierung der Berufsausübung obliegt den Kantonen. Entgegen der Behauptung des Zentralvorstands ist die Risikogruppen-Definition auch nicht genügend bestimmt. Die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Risikopatientendefinition enthielt gar den ausdrücklichen Vermerk „die Liste gewährt keinen Anspruch auf Vollständigkeit“. In jedem Fall stellt die Bildungsverordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Berufsausübung betreffend Risikopatienten dar.

Falsch ist auch die Aussage des Zentralvorstands, dass zahlreiche Kantone bereits seit Einführung der neuen Bildungssystematik (im Jahr 2005) die Berufsausübungsbewilligung für die Ausübung des Podologieberufs und Behandlung von Risikopatienten ausschliesslich an dipl. Podologinnen und Podologen HF erteilen würden.

Der Lehrplan des HF-Titels wurde erst am 12. November 2010 vom Bund bewilligt. Im Zeitpunkt der Einführung der neuen Bildungssystematik – und während den sechs bis sieben darauffolgenden Jahren – gab es folglich noch gar keine dipl. Podologinnen und Podologen HF. Demnach wären während dieser Zeitspanne in zahlreichen Kantonen gar keine Berufsausübungsbewilligungen erteilt worden, was nicht zutreffend ist.

 

„Kompetenz zur selbstständigen Tätigkeit“
Entgegen der Ansicht des Zentralvorstandes trifft es sehr wohl zu, dass es keine Rechtsgrundlage gibt für die Auffassung, wonach Podologen und Podologinnen EFZ nicht selbstständig tätig sein können.

Das Verbot einer selbstständigen Tätigkeit stellt eine massive Einschränkung der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit dar. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Grundrechtseinschränkung sind nicht ansatzweise erfüllt. Es scheitert bereits an einer gesetzlichen Grundlage, wenn vorliegend lediglich auf eine Ausbildungsverordnung und Rahmenlehrpläne abgestützt werden kann.

 

„Besitzstandschutz für Podologinnen/Podologen EFZ“
Der Zentralvorstand bringt vor, dass die Besitzstandswahrung für Podologen und Podologinnen SPV nicht auf der GDK-Empfehlung aus dem Jahr 2005 beruhe, sondern auf den in der damaligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen. In der neuen Bildungsverordnung EFZ sei im Gegensatz zur früheren Ausbildungsverordnung SPV die Kompetenz zur eigenständigen Behandlung von Risikopatienten nicht mehr vorgesehen. Dies ist nicht korrekt.

In der früheren Ausbildungsverordnung SPV ist die Kompetenz zur eigenständigen Behandlung von Risikopatienten eben gerade nicht vorgesehen. Es wurde auch nie dargelegt, welche anderen oder zusätzlichen Kompetenzen die Podologen und Podologinnen SPV im Vergleich zum neurechtlichen EFZ erworben hätten.

Weiter hält der Zentralvorstand fest, der „Besitzstand“ der Podologen und Podologinnen SPV ergebe sich aus der damaligen Ausbildungsverordnung, welche mit dem Erlass der neuen Bildungsverordnung EFZ ersetzt worden sei. Auch das ist falsch.

Der „Besitzstand“ für Podologen und Podologinnen SPV ist weder in der damaligen Ausbildungsverordnung vorgesehen, noch ergibt sich ein solcher aus diesem Erlass oder der neuen Bildungsverordnung EFZ. In der GDK-Empfehlung wird den Kantonen – wie der Name bereits sagt – lediglich empfohlen, in Bezug auf die Berufsausübung von Podologen und Podologinnen SPV die bisherige Bewilligungspraxis beizubehalten. Auf Bundesebene wurden keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen erlassen. Es steht den Kantonen somit frei, wie sie ihre Erlasse und Praxis betreffend Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen ausgestalten möchten. Namentlich ist es auch den kantonalen Bewilligungsbehörden überlassen, ob sie dabei eine Besitzstandswahrung o.ä. anwenden. Ein allgemein gültiger Besitzstand der Podologen und Podologinnen SPV gibt es jedoch nicht.

 

„Unhaltbare Vorwürfe“
Schliesslich möchten wir ausdrücklich festhalten, dass keine „Vorwürfe“ erhoben worden sind, wie dies vom Zentralvorstand SPV nun dargestellt wird. Das interne Memorandum ist zudem weder irreführend noch unhaltbar, wie dies behauptet wird.

Vielmehr liessen wir die wiederkehrenden Behauptungen des Verbands auf deren Rechtsgrundlage prüfen. Das Memorandum wurde mit Unterstützung einer renommierten Anwaltskanzlei erarbeitet, wobei die Ergebnisse auf umfassenden Rechtsabklärungen von Fachpersonen basieren. Dies ganz im Gegensatz zu den Behauptungen des Zentralvorstands. Das Memorandum gibt lediglich die wichtigsten Erkenntnisse der Abklärungen in verständlicher Sprache wieder. Dabei ist das Fazit klar und richtig: auf Bundesebene gibt es keine Rechtsgrundlage für eine unterschiedliche Behandlung der SPV und EFZ Absolventen bei der Berufsausübung. In Bezug auf Weiterbildungen sind die Abschlüsse unter dem Titel „Gleichwertigkeit“ zudem ausdrücklich gleichgestellt.

Weiter möchten wir klarstellen, dass wir uns keineswegs unkooperativ verhalten haben. Vielmehr wurde unsererseits aktiv das Gespräch gesucht, wobei ein gemeinsamer runder Tisch leider ereignislos verlaufen ist. Für sachliche Gespräche stehen wir nach wie vor jederzeit zur Verfügung.

Auch bieten wir an dieser Stelle betroffenen Podologen und Podologinnen EFZ in diesem Bereich gerne unsere Unterstützung an.

Und nun möchten wir unsere Vereinsaktivität wiederum darauf fokussieren, die Zukunft und Qualität unseres Berufsstands Podologie EFZ sicherzustellen. Nur so können wir auch künftig die Patienten- und Versorgungssicherheit im Bereich Podologie erhalten. Gerne zählen wir dabei auf Ihre Unterstützung!